|
Bürgerentlastungsgesetz - Abziehbarkeit von Beiträgen zur Krankenversicherung |
|
|
|
Freitag, 13. November 2009 um 11:00 Uhr |
|
Mit dem Bürgerentlastungsgesetz Krankenversicherung
sowie der Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung sollen ab 01.01.2010 entsprechend den Vorgaben des BVerfG
auch die gesetzlich kranken- und pflegeversicherten Steuerpflichtigen ihre Vorsorgeaufwendungen steuerlich abziehen
können.
Die hierzu veröffentlichte Ermittlungsverordnung der Bundesregierung bestimmt den Teil der begünstigten
Prämien. Sofern nur Leistungen auf dem Niveau der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen, ist keine tarifbezogene
Beitragsaufteilung erforderlich und die geleisteten Beiträge sind in voller Höhe abziehbar. Anderenfalls ist
eine Beitragsaufteilung vorzunehmen. Die Ermittlung der nicht abziehbaren Beitragsanteile erfolgt durch eine in der
Verordnung angegebene Punktezahl. Dabei werden für bestimmte Leistungen Punkte vergeben. Die Summe wird dann in das
Verhältnis zu den Punkten gesetzt, die auf nicht begünstigte Angebote entfallen. Dieser Prozentsatz der Beiträge wird dann
von den Zahlungen abgezogen. Der danach verbleibende Rest zählt zu den begünstigten Krankenkassenaufwendungen. Um im
Neugeschäft angebotene steueroptimierte Versicherungen mit dem Schwerpunkt auf Zusatzleistungen zu verhindern, sind hiervon
99 % der Prämien nicht abzugsfähig. Nicht begünstigt sind Leistungsangebote der Krankenkassen, wie • die
einen über die medizinische Grundversorgung mit modernen und wissenschaftlich anerkannten Behandlungs- und Heilmethoden
hinausgehenden Versicherungsschutz bieten, • für eine Chefarztbehandlung und das Zweibettzimmer, • die auf das
Einzelzimmer im Krankenhaus entfallen, • für die ambulanten Leistungen durch Heilpraktiker, • für Zahnersatz
oder kieferorthopädische Leistungen und • zur Finanzierung des Krankengelds und -tagegelds. Fundstelle:
Krankenversicherungsbeitragsanteil-Ermittlungsverordnung KVBEVO, 11.8.09, BGBl I 09, 2730
|