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EU-Kommission erleichtert Einsatz qualifizierter Signaturen in der grenzüberschreitenden Geschäftskommunikation Drucken E-Mail
Dienstag, 08. Dezember 2009 um 09:04 Uhr

Stellungnahme zur EU-Entscheidung vom 16.Okt.2009 mit Geltung ab 28.Dez.2009
über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren über „einheitliche Ansprechpartner“ gemäß der Richtlinie 2006/123/EG


Hauenstein- Am 28. Dez. 2009 tritt die Entscheidung der EU-Kommission über Maßnahmen zur Erleichterung der Nutzung elektronischer Verfahren in Kraft.
Die EU-Kommission bezieht darin Stellung zur Verwendung und Anerkennung elektronischer Signaturen im internationalen Kontext. Sie erleichtert durch Ihre Entscheidung wesentlich den Einsatz von Signaturen und Zeitstempeln in grenzüberschreitenden elektronischen Geschäftsprozessen.

In Ihrer jüngsten Entscheidung begegnet die EU-Kommission den in den letzten Monaten verstärkt geführten Diskussionen über die Anerkennung der unterschiedlichen Arten elektronischer Signaturen und zeigt auf, dass ein grenzüberschreitender Einsatz sicherer, qualifizierter Signaturen sinnvoll und vor allem einheitlich in der EU möglich ist.

Die EU-Kommission stellt zwei Kernpunkte heraus und weißt damit den Weg zum Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen und Zeitstempel in der grenzüberschreitenden Geschäftskommunikation.

Kernpunkte der EU-Entscheidung sind:
• Die EU- Kommission stellt ausdrücklich fest, dass die Mitgliedstaaten nach wie vor den Einsatz qualifizierter Signaturen zur Absicherung von Geschäftsprozessen verlangen können (Artikel 1, Abs.1).

Mitgliedstaaten, wie Deutschland, Italien, Polen, u.a., die z.B. für elektronische Rechnungen die Verwendung qualifizierter Signaturen vorschreiben, bewegen sich nach wie vor und auch zukünftig, konsequent in den von der EU vorgegebenen Anforderungen und Rahmenbedingungen. Nationale Anforderungen zur qualifizierten Signatur werden mit der aktuellen EU Entscheidung in ein einheitliches rechtliches Rahmenwerk eingebettet und so EU-weit harmonisiert. Im Gegenzug können z.B. für weniger relevante Transaktionen mit geringem Risiko auch fortgeschrittene o.a. Signaturen eingesetzt werden.

• Um einen grenzüberschreitenden Einsatz von qualifizierten Signaturen zu ermöglichen, muss, soweit noch nicht in den einzelnen Staaten geschehen, die Prüfung qualifizierter Signaturen erleichtert werden (Artikel 2, Abs.1).
Die EU-Kommission fordert hierzu die Mitgliedstaaten auf, so genannte „vertrauenswürdige Listen“ öffentlich zugänglich zu machen, aus welcher die vom jeweiligen Mitgliedsstaat beaufsichtigten Zertifizierungsdiensteanbieter einfach ersichtlich sind. Auf diese Weise können qualifizierte Signaturen, die in einem Mitgliedsstaat erzeugt wurden in einem anderen Mitgliedsstaat mühelos geprüft und nach erfolgreicher Prüfung akzeptiert werden.

Bedeutung der EU-Entscheidung für Unternehmen
Viele Unternehmen nutzen bereits seit Jahren qualifizierte Signaturen zum elektronischen Rechnungsaustausch oder beabsichtigen den Papierversand auf die kostengünstige elektronische Variante umzustellen. Dies gilt insbesondere für international agierende Konzerne, die eine hohe Anzahl an cross-border Rechnungen versenden und empfangen.

Weitere Informationen auf der Seite unseres Kooperationspartners gotomaxx: http://www.gotomaxx.com/news_detail.php?id=1261230742

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